Dauerverlustbetriebe und Kapitalertragsteuer
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts betreiben oft Betriebe gewerblicher Art, die regelmäßig Verluste erwirtschaften. Dabei bedienen sich diese meist eines Regie- oder Eigenbetriebs.
Regiebetriebe bilden kein Sonderbetriebsvermögen bei der Gemeinde. Aus diesem Grund gelten Verluste beim Regiebetrieb im Verlustentstehungsjahr durch die Gemeinde am Jahresende als ausgeglichen. Gleichzeitig ist ein Zugang beim steuerlichen Einlagenkonto, das jährlich zu führen ist, zu erfassen.
Zugleich wird eine fingierte verdeckte Gewinnausschüttung in der Höhe des Verlusts bei dem BgA (Betrieb gewerblicher Art) unterstellt. Als Folge unterliegt der Verlust der Kapitalertragsteuer von 15 %. Diese Steuerbelastung lässt sich i.d.R.durch die Führung eines Einlagenkontos vermeiden. Ergänzend muss eine entsprechende Steuerbescheinigung erstellt werden.
Somit können neben den Gewinnen auch Verluste eines nicht begünstigen Dauerverlustbetriebs der Kapitalertragsteuer unterliegen. Für Gewinne können dabei Rücklagen gebildet werden.
Bei Eigenbetrieben wird ein Gewinnausschüttungsbeschluss vorausgesetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit umfangreichen Schreiben vom 11. September 2002, 08. August 2005 und zuletzt vom 09.01.2015 ausführlich Stellung zur steuerlichen Behandlung genommen.
Zur Anwendung kommen die o.g. Regelungen bei Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigen- oder Regiebetriebe) wenn der Gewinn aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig durch einen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) ermittelt wird.
Unabhängig von der Gewinnermittlung fallen auch Betriebe gewerblicher Art darunter, wenn dieser Umsätze von mehr als 350.000,00 Euro tätigt oder der Gewinn 30.000,00 Euro übersteigt.
Nach § 8 Abs. 7 KStG wird die Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht vollzogen, wenn ein begünstigter Dauerverlustbetrieb vorliegt.
Dabei enthält § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG eine abschließende Aufzählung über die privilegierten Dauerverlustbetriebe:
- Verkehrsbereich: ÖPNV Parkraumbewirtschaftung, Flughäfen, Hafenbetriebe
- Umweltbereich: Gewerbemüllentsorgung
- Sozialbereich: Kindergärten, Kindertagesstätten, Senioreneinrichtungen
- Kulturbereich: Museen, Bibliotheken, Theater, Zoos, Kinos
- Bildungseinrichtungen: Volkshochschulen, Kurstätigkeit
- Gesundheitsbereich: Krankenhäuser, Bäder, Kuranlagen, Sportanlagen
Anmerkung: Nach einem Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 15.02.2013 stellt die Tätigkeit der Wasserversorgung einen gesundheitspolitischen Zweck ähnlich den Bäderbetrieben dar mit der Folge, dass ein begünstigter Dauerverlustbetrieb vorliegt.