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Kommunale Steuerberatung

Steuergesetze machen auch vor Gemeinden, Zweckverbänden und Verwaltungsgemeinschaften nicht halt.

Umsatzsteuer

  • Abkoppelung von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer
  • Neuregelung des § 2 b UStG tritt zum 01.01.2017 in Kraft
  • Übergangsregelung bis zum 31.12.2022
  • Zwingender Antrag (Ausschlussfrist) bis zum 31.12.2016, wenn das bisherige Recht beibehalten werden soll
  • Jede jPöR hat nach Bestandsaufnahme zu prüfen, ob und wann ein Wechsel sinnvoll ist.
  • Auswirkungen hat die Entscheidung in vielen Bereichen: Vermietung von Immobilien, Betrieb von Schwimmbädern, Sportanlagen, Mehrzweckhallen, Veranstaltungen.
  • Bei rechtzeitiger Gestaltung kann Vorsteuerabzug für die Vergangenheit gesichert werden.
  • Gravierende Auswirkung bei Beistandsleistungen

Körperschaftsteuer

  • Steuerpflicht bei Betrieben gewerblicher Art (BgA)
  • Erhöhung der Umsatzgrenze von 30.678,00 Euro ab dem 01.01.2015 auf 35.000,00 Euro

Kapitalertragsteuer

Seit dem Kalenderjahr 2002 können Gewinne bei Eigenbetrieben, aber auch bei Regiebetrieben der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Bei Regiebetrieben gilt der Gewinn an die Kommune als verwendet und löst Kapitalertragsteuer von 15 % aus.

Die Ausschüttungsfiktion gilt nur bei bestimmten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen.