Forstwirtschaft
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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Vorschrift des § 24 UStG ab dem 01.01.2022 neu geregelt. Der pauschale Steuersatz von 5,5% darf nicht mehr angewandt werden, wenn der Vorjahres-Gesamtumsatz mehr als 600.000,00 Euro pro Unternehmen beträgt.
Gesamtumsatz sind dabei alle unternehmerischen Aktivitäten, und nicht nur die forstwirtschaftlichen Einnahmen. Daher sind Kommunen u.U. bereits ab dem 01.01.2022 davon betroffen.