Raumüberlassung für Corona-Impfzentren

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Neben der bevorstehenden Umstellung auf § 2b UStG wurde es in diesen pandemiegeprägten Zeiten auch zur Aufgabe der öffentlichen Hand, sich an der Bekämpfung von Corona mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu beteiligen. Der plötzlich entstandene Bedarf an geeigneten Räumlichkeiten für Impfzentren trifft dabei auf die ohnehin derzeit ungenutzten Veranstaltungsräumlichkeiten der Gemeinden.

Die Überlassung dieser Räumlichkeiten wirft jedoch brisante steuerliche Fragen auf, insbesondere, wenn mit den Veranstaltungsräumlichkeiten bisher im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art steuerpflichtige Umsätze erzielt wurden:

Müssen die Vermietungseinkünfte der Umsatzsteuer unterworfen werden?

Auch wenn im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art dem Grunde nach steuerbare Leistungen vorliegen, sind diese i.d.R. nach § 4 Nr. 12a UStG zwingend steuerfrei.

Hat die steuerfreie oder unentgeltliche Überlassung Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug?

Nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes würde die Gefahr bestehen, dass die bereits abgezogene Vorsteuer anteilig berichtigt bzw. eine Wertabgabenbesteuerung vorgenommen werden müsste. Das BMF hat jedoch mit Schreiben vom 11.01.2021 folgende Billigkeitsregelung bis zum 31.12.2021 verlängert:

„Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.“

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