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Verpachtungsbetriebe am Beispiel einer Gastwirtschaft

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Welche Gemeinde hat sie nicht, die typische Dorfwirtschaft. Früher war das Wirtshaus der Mittelpunkt, das Zentrum einer jeden Ortschaft. Neuigkeiten wurden bei dem Kirchgang folgenden Frühschoppen, sei es beim Weißbier und Weisswürsten, oder beim Schafkopfen am Stammtisch in geselliger Runde ausgetauscht.

Heute wird versucht, das jahrzehntelange Sterben der Wirtshäuser durch ein Gaststättenmodernisierungsgesetz aufzuhalten.

Neben den leider negativen Entwicklungen befinden sich viele Gaststätten im Eigentum der Gemeinde.

I.d.R. haben Gemeinden bzw. Städte bei der Umsatzsteuer noch die alte Rechtslage gewählt, also die Option mit der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.

Wird die Gaststätte durch die Gemeinde selbst betrieben, liegt körperschftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vor, wenn die Umsätze nachhaltig mehr als 35.000,00 Euro (bis 31.12.2014: 30.678,00 Euro) betragen. Als Folge wird beim Vorliegen eines BgA dieser umsatzsteuerpflichtig.

Wird die Gaststätte mit Einrichtung verpachtet, liegt ein Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG) vor, wenn die Umsatzgrenze von 35.000,00 Euro überschritten wird.

Tückisch ist jedoch, dass es dabei auf den Umsatz des Pächters ankommt und nicht auf die Pachthöhe (R.4.1 Abs. 5 Satz 7 KStR).

In der Praxis hat sich gezeigt, dass in diesen Fällen oft der BgA nicht erkannt worden ist, und folglich auch keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht worden sind.

Natürlich wird sich mancher denken, dass bei der Verpachtung Verluste entstanden sind, und im Pachtvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.

Dabei wird regelmäßig übersehen, dass die Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z.B. Küchen-, Gaststätteneinrichtungen) immer umsatzsteuerpflichtig sind (Abschnitt 4.12.10 UStAE).

Daran ändert auch das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 08.12.2017 zur steuerfreien Mitverpachtung von Einrichtungsgegenstände nichts.

Auch wenn im Nachhinein erkannt wird, dass Steuererklärungen beim Finanzamt abzugeben sind, bietet sich gerade bei hohen Sanierungsmaßnahmen in den Vorjahren an, durch eine geschickte Steuergestaltung beim Finanzamt die Vorsteuer geltend zu machen.

Durch die Vorschrift des § 2b UStG unterliegt der Betrieb einer Gaststätte durch die Gemeinde selbst ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer.

Bei einer Verpachtung ist das Entgelt in eine steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr 12 Satz 1 Buchstabe a UStG) und in eine steuerpflichtige Überlassung der Betriebsvorrichtung aufzuteilen, wenn die Gemeinde nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Grundstücksvermietung nach § 9 UStG opiert hat, was in der Regel von Vorteil ist.

Die Verpachtung eines Vereinsheims an einen Verein bedarf dabei einer ähnlichen Überprüfung.

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