Verpachtungsbetriebe am Beispiel einer Gastwirtschaft
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Wiederholungstäter oder Klassiker könnte man sagen, da wir bereits in einer früheren Ausgabe den Bericht in leicht geänderter Version abgedruckt haben.
Fakt ist, dass die gut „versteckten“ Verpachtungs-BgAs in den Kämmereien i.d.R. nicht erkannt werden.
Viele Gemeinden sind noch froh, die typische Dorfwirtschaft zu haben. Früher war das Wirtshaus der Mittel-punkt, das Zentrum einer jeden Ortschaft. Neuigkeiten wurden bei dem Kirchgang folgenden Frühschoppen, sei es beim Weißbier und Weisswürsten, oder beim Schafkopfen am Stammtisch in geselliger Runde ausgetauscht.
Heute wird versucht, das Sterben der Wirtshäuser durch Programme und verlockende Pachtangebote bis zur „Nurberechung der Nebenkosten“ am Leben zu erhalten.
Aber auch nur bei der Weiterberechnung der Nebenkosten liegt bereits bei einer eingerichteten Gaststätte ein Verpachtungsbetrieb vor.
Wird die Gaststätte durch die Gemeinde selbst betrieben, liegt körperschftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vor, wenn die Umsätze nachhaltig mehr als 35.000,00 Euro (ab 01.01.2022: 45.000,00 Euro) betragen.
Wird die Gaststätte mit Einrichtung verpachtet, liegt ein Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG) vor, wenn die o.g. Umsatzgrenzen überschritten werden.
Tückisch ist jedoch, dass es dabei auf den Umsatz des Pächters ankommt und nicht auf die Pachthöhe (R.4.1 Abs. 5 Satz 7 KStR).
Natürlich wird sich mancher denken, dass bei der Verpachtung Verluste entstanden sind, und im Pachtvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.
Dabei wird regelmäßig übersehen, dass die Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z.B. Küchen-, Gast-stätteneinrichtungen) immer umsatzsteuerpflichtig sind (Abschnitt 4.12.10 UStAE).
I.d.R. wird jedoch komplett die USt-Option nach § 9 UStG gewählt.
Auch wenn im Nachhinein erkannt wird, dass Steuererklärungen beim Finanzamt abzugeben sind, bietet sich gerade bei hohen Sanierungsmaßnahmen in den Vorjahren an, durch eine geschickte Steuergestaltung beim Finanzamt die Vorsteuer geltend zu machen.
Die ertragsteuerlichen Folgen sind separat zu prüfen.