Merkblatt Umsatzsteuerliche Neuregelung für die Besteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG

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Umsatzsteuerliche Neuregelung für die Besteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG

Bisherige Rechtslage:

Eine Kommune ist umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig, wenn ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt.

BgAs sind z.B. Wasser- Stromversorgung, Mehrzweckhallen, Kindergärten, Verpachtung Gaststätte mit Inventar.

Soweit keine Umsatzsteuerbefreiung (z.B. bei Kindergärten) greift, unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Keine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um hoheitliche Aufgaben (z.B. Abwasserversorgung, Abfallentsorgung oder um eine reine Vermietung von Gebäuden (Vermögensverwaltung) handelt.

Neue Rechtslage:

Alle Tätigkeiten einer Kommune außerhalb des Hoheitsbereichs sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn keine Befreiung greift, z.B. die Vermietung von Gebäuden.

Die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder das Telekommunikationswesen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Leistungen im Hoheitsbereich sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, außer es liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor (Grenze 17.500,00 Euro).

Beistandsleistungen, z.B. an andere Gemeinden unterliegen mit einigen Ausnahmen nicht der Umsatzsteuer. Bei Zweckverbänden und interkommunalen Kooperationen müssen 4 Voraussetzungen vorliegen, dass keine Umsatzsteuer entsteht.

Übergangsregelung:

Die neue Rechtslage gilt ab dem 01.01.2017, wenn kein Antrag bis zum 31.12.2016 (Ausschlussfrist) gestellt wird, wenn das bisherige Recht beibehalten werden soll.

Wird die Option zum bisherigen Recht gewählt, kann künftig jeweils im Voraus zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres, aber unwiderruflich das neue Recht gewählt werden. Dann ist eine Rückkehr zum bisherigen Recht nicht mehr möglich.

Die Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2020. Ab 01.01.2021 gilt grundsätzlich die neue Rechtslage. Soweit größere Investitionen anstehen, kann die Entscheidung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs von gravierender Bedeutung sein.

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