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Newsletter 2019

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Newsletter 2019

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Veröffentlicht am 25. Mai 2019

Herausgeber:
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kapellenstr. 29, 86441 Zusmarshausen
Tel.: 08291 / 18 917-10
www.kst-gmbh.de

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung.
Stand: 25.05.2019


EPSAS – Deutschland hat sich mittlerweile total isoliert!

von Dipl.-Kfm. Dr. Franz Diringer, inkom GmbH

Auch in diesem Newsletter informieren wir Sie über den aktuellen Stand des europäischen Haushalts- und Rechnungswesens (EPSAS).

Wichtige Veranstaltungen:

1. IDW-Symposion zu EPSAS – 18. Februar 2019, Berlin

  • Die Wirtschaftsprüfer erkennen Unsicherheit in Kommunalverwaltungen bei Haushaltsplanung, Jahresabschlüssen und Berichten nach kommunaler Doppik.

  • Beratung durch Ernst & Young für die EU zu EPSAS.

Kernergebnisse laut IDW:

  1. EPSAS werden nicht aufzuhalten sein.

  2. EPSAS orientieren sich weitgehend an den IPSAS-Standards.

  3. Hoher Beratungsbedarf bei Wirtschaftsprüfern für Kommunalverwaltungen.

2. Hessen leuchtet in Berlin – „EPSAS: Mehrwert für die parlamentarische Kontrolle?“ – 14. Mai 2019

  • Hessisches Flächenbundesland mit zehnjähriger Erfahrung in kommunaler Doppik.

  • Ziel: EPSAS stärker an HGB-Standards anpassen.

  • Ergebnis: Deutschland bleibt bei periodengerechtem Rechnungswesen isoliert.

Fazit & Empfehlung:

  • EPSAS auf Basis von IPSAS werden verpflichtend kommen – auch für Deutschland und Bayern.

  • Kommunen mit kameralem Haushaltswesen sollten zeitnah auf kommunale Doppik umstellen und sich mit IPSAS/EPSAS vertraut machen.


Sehr geehrte Damen und Herren

  • Wir gehen nun mit unserem Newsletter in die dritte Runde.

  • Seit Frühjahr 2017: Viel Bewegung bei der Umsetzung von § 2b UStG.

  • Seminare werden besucht, Kämmereien arbeiten intensiv am Haushaltsscreening, insbesondere in Bezug auf Umsatzsteuer.

  • Vorteile der Vorschrift § 2b UStG: Vorsteuerabzug, z. B. Neubau oder Sanierung von Immobilien, Sporthallen, Mehrzweckhallen oder Schwimmbädern.

  • Wichtig: Nutzung durch Vereine oder Öffentlichkeit kann ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig sein.

  • Rückwirkend können nach § 15a UStG Vorsteuerbeträge nachgeholt werden.

  • Unterschiedliche Rechtsauffassungen erfordern detaillierte Angaben in Steuererklärungen, um Steuerverkürzungen zu vermeiden.

„Mich muss man sich nervlich erst mal leisten können…“ – Karl Valentin

Ihre Ansprechpartner:
Achim Haider – Dipl.Kaufmann (Univ.)
Alfred Hegele – Steuerberater


Verpachtungsbetriebe am Beispiel einer Gastwirtschaft

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Typische Dorfwirtschaft als kommunales Eigentum – früher gesellschaftlicher Mittelpunkt.

  • Gaststättenmodernisierungsgesetz versucht, Sterben der Wirtshäuser aufzuhalten.

  • Umsatzsteuerliche Behandlung:

    • Eigenbetrieb: Betrieb gewerblicher Art (BgA), wenn Umsatz > 35.000 € → Umsatzsteuerpflicht.

    • Verpachtung: Verpachtungs-BgA nach § 4 Abs. 4 KStG, Umsatzgrenze 35.000 €.

    • Tückisch: Umsatz des Pächters entscheidend, nicht Pachthöhe (R.4.1 Abs.5 Satz7 KStR).

  • Häufig nicht erkannt, keine Steuererklärungen abgegeben.

  • Vermietung von Betriebsvorrichtungen immer umsatzsteuerpflichtig (Abschnitt 4.12.10 UStAE).

  • Schreiben des BMF vom 08.12.2017 zur steuerfreien Mitverpachtung von Einrichtungsgegenständen bleibt relevant.

  • Eigenbetrieb unterliegt ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer, § 2b UStG.

  • Verpachtung: Entgelt aufteilen in steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr.12 Satz1 a UStG) und steuerpflichtige Überlassung der Betriebsvorrichtungen.


Haushaltsscreening

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Verwaltung und Kämmerei müssen Einnahmen und Ausgaben auf umsatzsteuerliche Sachverhalte prüfen.

  • Wichtige Punkte:

    • Rotabsetzungen kritisch prüfen

    • Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG)

    • Dienstleistungen ausländischer Unternehmen (Reverse-Charge-Verfahren)

    • Bauinvestitionen, Fördermittel, Vorsteuerabzug

  • Kommunikation zwischen Kämmerei und Steuerkanzlei entscheidend für erfolgreiche Prüfung.

Kanzlei KST Steuerberatungsgesellschaft mbH:

  • Tochtergesellschaft von Hegele & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Zusmarshausen.

  • Zusammen ca. 30 Mitarbeiter, Betreuung von ca. 100 juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern.

  • Erfahrungsschatz über 50 Jahre, insbesondere im kommunalen Bereich.

  • Erfolge: Vorsteuerabzug für Kommunen seit 2000 erstritten (EuGH, BFH).

  • Regelmäßige Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen, Vorträge für Landkreise, Erfahrung im kameralen Haushalt.

Kontakt für Beratungen zum Haushaltsscreening und § 2b UStG:
www.kst-gmbh.de

Ausführlichere Informationen in der Datei im Download:

Ansprechpartner
Alfred Hegele
Alfred Hegele

Partner & Steuerberater

info@kst-gmbh.de

+49 8291 18917-10

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