KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)
Herausgeber:
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kapellenstr. 29, 86441 Zusmarshausen
Tel.: 08291 / 18 917-10
www.kst-gmbh.de
Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung.
Stand: 25.05.2019
von Dipl.-Kfm. Dr. Franz Diringer, inkom GmbH
Auch in diesem Newsletter informieren wir Sie über den aktuellen Stand des europäischen Haushalts- und Rechnungswesens (EPSAS).
1. IDW-Symposion zu EPSAS – 18. Februar 2019, Berlin
Die Wirtschaftsprüfer erkennen Unsicherheit in Kommunalverwaltungen bei Haushaltsplanung, Jahresabschlüssen und Berichten nach kommunaler Doppik.
Beratung durch Ernst & Young für die EU zu EPSAS.
Kernergebnisse laut IDW:
EPSAS werden nicht aufzuhalten sein.
EPSAS orientieren sich weitgehend an den IPSAS-Standards.
Hoher Beratungsbedarf bei Wirtschaftsprüfern für Kommunalverwaltungen.
2. Hessen leuchtet in Berlin – „EPSAS: Mehrwert für die parlamentarische Kontrolle?“ – 14. Mai 2019
Hessisches Flächenbundesland mit zehnjähriger Erfahrung in kommunaler Doppik.
Ziel: EPSAS stärker an HGB-Standards anpassen.
Ergebnis: Deutschland bleibt bei periodengerechtem Rechnungswesen isoliert.
Fazit & Empfehlung:
EPSAS auf Basis von IPSAS werden verpflichtend kommen – auch für Deutschland und Bayern.
Kommunen mit kameralem Haushaltswesen sollten zeitnah auf kommunale Doppik umstellen und sich mit IPSAS/EPSAS vertraut machen.
Wir gehen nun mit unserem Newsletter in die dritte Runde.
Seit Frühjahr 2017: Viel Bewegung bei der Umsetzung von § 2b UStG.
Seminare werden besucht, Kämmereien arbeiten intensiv am Haushaltsscreening, insbesondere in Bezug auf Umsatzsteuer.
Vorteile der Vorschrift § 2b UStG: Vorsteuerabzug, z. B. Neubau oder Sanierung von Immobilien, Sporthallen, Mehrzweckhallen oder Schwimmbädern.
Wichtig: Nutzung durch Vereine oder Öffentlichkeit kann ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig sein.
Rückwirkend können nach § 15a UStG Vorsteuerbeträge nachgeholt werden.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen erfordern detaillierte Angaben in Steuererklärungen, um Steuerverkürzungen zu vermeiden.
„Mich muss man sich nervlich erst mal leisten können…“ – Karl Valentin
Ihre Ansprechpartner:
Achim Haider – Dipl.Kaufmann (Univ.)
Alfred Hegele – Steuerberater
von Alfred Hegele, Steuerberater
Typische Dorfwirtschaft als kommunales Eigentum – früher gesellschaftlicher Mittelpunkt.
Gaststättenmodernisierungsgesetz versucht, Sterben der Wirtshäuser aufzuhalten.
Umsatzsteuerliche Behandlung:
Eigenbetrieb: Betrieb gewerblicher Art (BgA), wenn Umsatz > 35.000 € → Umsatzsteuerpflicht.
Verpachtung: Verpachtungs-BgA nach § 4 Abs. 4 KStG, Umsatzgrenze 35.000 €.
Tückisch: Umsatz des Pächters entscheidend, nicht Pachthöhe (R.4.1 Abs.5 Satz7 KStR).
Häufig nicht erkannt, keine Steuererklärungen abgegeben.
Vermietung von Betriebsvorrichtungen immer umsatzsteuerpflichtig (Abschnitt 4.12.10 UStAE).
Schreiben des BMF vom 08.12.2017 zur steuerfreien Mitverpachtung von Einrichtungsgegenständen bleibt relevant.
Eigenbetrieb unterliegt ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer, § 2b UStG.
Verpachtung: Entgelt aufteilen in steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr.12 Satz1 a UStG) und steuerpflichtige Überlassung der Betriebsvorrichtungen.
von Alfred Hegele, Steuerberater
Verwaltung und Kämmerei müssen Einnahmen und Ausgaben auf umsatzsteuerliche Sachverhalte prüfen.
Wichtige Punkte:
Rotabsetzungen kritisch prüfen
Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG)
Dienstleistungen ausländischer Unternehmen (Reverse-Charge-Verfahren)
Bauinvestitionen, Fördermittel, Vorsteuerabzug
Kommunikation zwischen Kämmerei und Steuerkanzlei entscheidend für erfolgreiche Prüfung.
Kanzlei KST Steuerberatungsgesellschaft mbH:
Tochtergesellschaft von Hegele & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Zusmarshausen.
Zusammen ca. 30 Mitarbeiter, Betreuung von ca. 100 juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern.
Erfahrungsschatz über 50 Jahre, insbesondere im kommunalen Bereich.
Erfolge: Vorsteuerabzug für Kommunen seit 2000 erstritten (EuGH, BFH).
Regelmäßige Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen, Vorträge für Landkreise, Erfahrung im kameralen Haushalt.
Kontakt für Beratungen zum Haushaltsscreening und § 2b UStG:
www.kst-gmbh.de
Ausführlichere Informationen in der Datei im Download:
Partner & Steuerberater