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Newsletter 2020

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Newsletter 2020

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Veröffentlicht am 08. Mai 2020

Herausgeber:
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kapellenstr. 29, 86441 Zusmarshausen
Tel.: 08291 / 18 917-10
www.kst-gmbh.de

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung.
Stand: 08.05.2020


Rückblick: KOMMUNALE Nürnberg

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Die 11. bundesweite Fachmesse fand vom 16.–17.10.2019 statt.

  • Besucher: 4.669 | Aussteller: 390

  • Unsere Steuerberatungsgesellschaft war erstmalig vertreten.

Erfahrungen am Messestand:

  • Themen wie § 2b UStG, Haushaltsscreening und Tax Compliance standen im Mittelpunkt.

  • Fachgespräche zu Steuerrecht, Baulandentwicklung, Infrastruktur und Finanzpolitik wurden in lockerer Umgebung geführt.

  • Kontakte mit Mandanten und anderen Ausstellern bereicherten die Gespräche.

Kooperationen und Partner:

  • Austausch mit AKDB und DATEV – Public Sector zu E-Rechnungen und EDV-Entwicklungen.

  • Kooperation mit Dr. Franz Diringer / inkom GmbH, Dozent beim KOMMUNALES BILDUNGSWERK e.V.

  • Gespräche mit Herrn Große Verspohl, Bayerischer Gemeindetag, insbesondere zum Umsatzsteuerrecht.

Fazit: Messestand für 2021 ist bereits gebucht.


Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

  • Die Kommunalwahlen sind abgeschlossen, doch COVID-19 prägt weiterhin Bayern.

  • Einschränkungen im Alltag und Personalreduzierungen in Verwaltungen erforderten neue Arbeitsformen, u. a. Homeoffice.

  • Die Digitalisierung gewinnt in der Krise stark an Bedeutung.

  • Haushaltsplanung und Steuerausfälle durch Corona stellten Verwaltungen vor massive Herausforderungen.

  • Die Vorschrift des § 2b UStG bleibt weiterhin relevant, insbesondere für Kämmereien und neue Bürgermeister/-innen.

„Sicher ist, dass nichts sicher ist.“ – Karl Valentin


Stand der Gesetzgebung – § 2b UStG

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Trotz 5-jähriger Übergangszeit bestehen weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten, vor allem bei interkommunaler Zusammenarbeit.

  • Hessen und Nordrhein-Westfalen haben Fristverlängerungen beim Bundesfinanzministerium angeregt.

  • Der Deutsche Städtetag sprach sich Mitte 2019 ebenfalls für eine Verlängerung aus.

  • Die Bundesregierung plant, die Übergangsfrist bis 31.12.2022 zu verlängern (Corona-Steuerhilfegesetz, BTDrucks. 19/17709).

  • Die EU-Kommission signalisiert, dass eine Verlängerung von 2 Jahren nicht beanstandet wird.

  • Stand 05.05.2020 liegt der Gesetzentwurf der Regierung vor:

„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz).“


Seminarankündigung

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Geplant war ein Tagesseminar im Mai zu den Themen § 2b UStG – Praxiserfahrungen und Tax Compliance.

  • Mitveranstalter: Dr. Franz Diringer, inkom GmbH

  • Aufgrund von COVID-19 wird das Seminar verschoben.

  • Informationen folgen auf: www.kst-gmbh.de


Interkommunale Zusammenarbeit

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Streitpunkt: § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG

  • Hintergrund: EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen unionsrechtskonformer Umsetzung von Art. 13 MwStSystRL.

  • BMF-Schreiben vom 14.11.2019:

„Sind die Voraussetzungen gegeben, besteht die Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Dennoch ist eine gesonderte Prüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich.“

Praxisrelevanz:

  • Hauptanwendung: Interkommunale Zusammenarbeit (z. B. Bauhof, Datenverarbeitung)

  • Jahresumsatzgrenze von 17.500 € nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG maßgeblich

  • Vorschrift in der Praxis oft obsolet, BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 29 UStG angekündigt

Korrespondenz:

  • Schreiben an Bayerisches Staatsministerium (23.08.2019) und Bayerisches Finanzministerium (22.10.2019)

  • Antworten durch Innenministerium (Joachim Herrmann) und Bayerisches Finanzministerium

  • Bundesfinanzministerium klärte mit Schreiben vom 22.02.2020 zahlreiche Fragen zur Umsatzbesteuerung interkommunaler Kooperationen

Fazit:

  • Verlängerung der Optionsfrist bis 31.12.2022 sinnvoll

  • Ressourcen und Möglichkeiten bis dahin sollten genutzt werden, um steuerliche Fragen zu klären

„Des is wia bei jeda Wissenschaft, am Schluss stellt sich dann heraus, dass alles ganz anders war.“ – Karl Valentin


Ihre Ansprechpartner:
Achim Haider – Dipl.Kaufmann (Univ.)
Alfred Hegele – Steuerberater

Weitere Informationen im vollständigen Newsletter unter Downloads:

Ansprechpartner
Alfred Hegele
Alfred Hegele

Partner & Steuerberater

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+49 8291 18917-10

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