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Newsletter 2023

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Newsletter 2023

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Veröffentlicht am 18. Januar 2023

Herausgeber:
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kapellenstr. 29, 86441 Zusmarshausen
Tel.: 08291 / 18 917-10
www.kst-gmbh.de

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung.
Stand: 18.01.2023


Kommunale 2023

von Alfred Hegele, Steuerberater

Wir sind wieder dabei! Die KOMMUNALE findet vom 18.–19.10.2023 im Messezentrum Nürnberg statt. Weitere Informationen finden Sie zu gegebener Zeit auf unserer Webseite www.kst-gmbh.de.


Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

„Wunder gibt es immer wieder…“ – sang Katja Ebstein 1970.
Wunder gibt es auch im Kalenderjahr 2022: Die Anwendung des § 2b UStG wurde um 2 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.

Die ursprüngliche Einführung war zum 01.01.2017 vorgesehen, mit einer Übergangszeit bis 01.01.2021. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung zunächst bis zum 01.01.2023 verlängert. Nun kommt nochmals eine Verlängerung.

Hinweis:

  • Gut ¼ unserer Mandanten werden zum 01.01.2023 wechseln.

  • Ein Teil der übrigen ¾ wechselt zum 01.01.2024, der Rest zum letzten Stichtag.

„Mögen hätt ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ – Karl Valentin


Ihre Ansprechpartner:

Achim Haider – Dipl. Kaufmann (Univ.)
Alfred Hegele – Steuerberater


Umsätze des Elternbeirats

von Alfred Hegele, Steuerberater

Kleine Dinge ganz groß: Die Zurechnung der Umsätze des Elternbeirats wurde im Kalenderjahr 2022 häufig besprochen.

Wesentliches aus der Verfügung des Landesamts für Steuern (08.01.2021):

  • Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und somit ein unselbstständiges Organ des Trägers (z. B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde).

  • Die Umsätze sind regelmäßig dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.

Beispiele:

  1. Sommerfest oder St.-Martin-Feier – keine nachhaltige Tätigkeit → keine Umsatzsteuer.

  2. Nikolaus-Besuch nur für eigene Einrichtung → keine Umsatzsteuer.

  3. Nikolaus-Besuch mit Werbung für die Öffentlichkeit → umsatzsteuerpflichtig.

  4. Glühwein-Stand auf dem Christkindlmarkt → umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis:

  • Kleinunternehmerregelung gilt nur, wenn der Gesamtumsatz des Trägers unter den Grenzen des § 19 UStG liegt.


Verpachtungsbetriebe am Beispiel einer Gastwirtschaft

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Verpachtungs-BgA sind oft „versteckt“ in Kämmereien und werden häufig übersehen.

  • Wird die Gaststätte durch die Gemeinde selbst betrieben, liegt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vor, wenn die Umsätze nachhaltig mehr als 35.000 € betragen (ab 01.01.2022: 45.000 €).

  • Bei Verpachtung gilt die Umsatzgrenze für den Umsatz des Pächters, nicht die Pachthöhe.

  • Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Küchen, Gaststätteneinrichtungen) ist stets umsatzsteuerpflichtig (§ 4.12.10 UStAE).

  • Durch geschickte Steuergestaltung kann oft der Vorsteuerabzug für vergangene Sanierungsmaßnahmen gesichert werden.

  • Ertragsteuerliche Folgen müssen separat geprüft werden.


Zusammenfassung:

  • § 2b UStG: Verlängerung bis 31.12.2024 – Prüfen Sie, wann ein Wechsel sinnvoll ist.

  • Umsätze von Elternbeiräten: Zurechnung zum Sachaufwandsträger, Umsatzsteuer nur bei nachhaltiger Marktteilnahme.

  • Verpachtungsbetriebe: Umsatzgrenzen und USt-Pflicht beachten, Vorsteuerabzug prüfen.

Weitere Informationen im vollständigen Newsletter unter Downloads:

Ansprechpartner
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Daniel Grunow

Steuerberater

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+49 8291 18917-10

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