KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)
Herausgeber:
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kapellenstr. 29, 86441 Zusmarshausen
Tel.: 08291 / 18 917-10
www.kst-gmbh.de
Haftungsausschluss:
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Stand: 31.05.2021
von Daniel Grunow, Steuerberater
In Zeiten der Pandemie war die öffentliche Hand gefordert, geeignete Räume für Corona-Impfzentren bereitzustellen.
Oft kommen dafür bisher ungenutzte Veranstaltungsräumlichkeiten der Gemeinden infrage.
Steuerliche Fragestellungen:
Müssen Vermietungseinkünfte der Umsatzsteuer unterworfen werden?
Auch im Rahmen eines BgA sind Leistungen nach § 4 Nr. 12a UStG in der Regel steuerfrei.
Unentgeltliche Überlassungen könnten den Vorsteuerabzug betreffen, da eine anteilige Vorsteuerberichtigung oder eine Wertabgabenbesteuerung theoretisch notwendig wäre.
Billigkeitsregelung des BMF:
Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde eine Verlängerung bis zum 31.12.2021 beschlossen:
„Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist.“
von Daniel Grunow, Steuerberater
BFH-Urteil vom 03.08.2017: Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn Einrichtungen nicht ausschließlich für Kurgäste vorgesehen sind.
Öffentlich-rechtlich gewidmete Flächen (z. B. Wanderwege, Marktplätze) gelten als gemein zugänglich, daher entfällt der Vorsteuerabzug.
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle, Übergangsregelungen könnten von der Finanzverwaltung noch kommen.
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz erhielten jPöR eine kleine Verschnaufpause zur Anwendung des § 2b UStG.
Die Übergangsfrist wurde bis 31.12.2022 verlängert.
Die Praxis zeigt: Besonders die Schul- und Kindergartenfeste der Elternbeiräte schlagen hohe emotionale Wellen.
„Jedes Ding hat drei Seiten. Eine positive, eine negative und eine komische.“ – Karl Valentin
von Alfred Hegele, Steuerberater
BFH-Urteil vom 07.02.2018 (XI R 17/17): Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“, unabhängig vom ausführenden Unternehmen.
BMF-Schreiben vom 04.02.2021: Übergangsregelung bis 31.12.2020, praktisch bis 31.05.2021 gültig.
Regelungen in Bayern:
Kommunalregie: ermäßigter Steuersatz bei Eigenleistung; Bauunternehmen im Innenverhältnis voller Steuersatz.
Anliegerregie: Bauunternehmen wendet ermäßigten Steuersatz an.
Öffentlicher Straßengrund: ermäßigter Steuersatz nur für den Wasserversorger; restliche Leitungen in Anliegerregie.
Mehrspartenanschlüsse: Einheitliche komplexe Leistung → Regelsteuersatz.
Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Abschnitt 3.10 UStAE, BFH und EuGH-Rechtsprechung).
von Alfred Hegele, Steuerberater
Neuregelung § 24 UStG ab 01.01.2022: Pauschaler Steuersatz von 5,5 % darf nicht mehr angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens > 600.000 € beträgt.
Gesamtumsatz umfasst alle unternehmerischen Tätigkeiten, nicht nur die forstwirtschaftlichen Einnahmen.
Kommunen könnten daher bereits ab 01.01.2022 betroffen sein.
Zusammenfassung und Hinweise:
Corona-Impfzentren: unentgeltliche Raumüberlassung meist steuerfrei, Billigkeitsregelung beachten.
Kurortgemeinden: Vorsteuerabzug entfällt für öffentlich-rechtlich gewidmete Flächen.
Hauswasseranschlüsse: Einheitliche Leistungen ggf. voller Steuersatz, Übergangsregelung beachten.
Forstwirtschaft: Pauschalsteuersatz nur bis 600.000 € Gesamtumsatz, ab 2022 strenger.
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Steuerberater