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Newsletter 2021

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Newsletter 2021

KST Steuerberatungsgesellschaft mbH – Rundschreiben (Zusammenfassung)

Veröffentlicht am 31. Mai 2021

Herausgeber:
KST Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kapellenstr. 29, 86441 Zusmarshausen
Tel.: 08291 / 18 917-10
www.kst-gmbh.de

Haftungsausschluss:
Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung.
Stand: 31.05.2021


Raumüberlassung für Corona-Impfzentren

von Daniel Grunow, Steuerberater

  • In Zeiten der Pandemie war die öffentliche Hand gefordert, geeignete Räume für Corona-Impfzentren bereitzustellen.

  • Oft kommen dafür bisher ungenutzte Veranstaltungsräumlichkeiten der Gemeinden infrage.

Steuerliche Fragestellungen:

  • Müssen Vermietungseinkünfte der Umsatzsteuer unterworfen werden?

  • Auch im Rahmen eines BgA sind Leistungen nach § 4 Nr. 12a UStG in der Regel steuerfrei.

  • Unentgeltliche Überlassungen könnten den Vorsteuerabzug betreffen, da eine anteilige Vorsteuerberichtigung oder eine Wertabgabenbesteuerung theoretisch notwendig wäre.

Billigkeitsregelung des BMF:

  • Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde eine Verlängerung bis zum 31.12.2021 beschlossen:

„Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist.“


Vorsteuerabzug bei Kurortgemeinden

von Daniel Grunow, Steuerberater

  • BFH-Urteil vom 03.08.2017: Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn Einrichtungen nicht ausschließlich für Kurgäste vorgesehen sind.

  • Öffentlich-rechtlich gewidmete Flächen (z. B. Wanderwege, Marktplätze) gelten als gemein zugänglich, daher entfällt der Vorsteuerabzug.

  • Die Regelung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle, Übergangsregelungen könnten von der Finanzverwaltung noch kommen.


Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

  • Durch das Corona-Steuerhilfegesetz erhielten jPöR eine kleine Verschnaufpause zur Anwendung des § 2b UStG.

  • Die Übergangsfrist wurde bis 31.12.2022 verlängert.

  • Die Praxis zeigt: Besonders die Schul- und Kindergartenfeste der Elternbeiräte schlagen hohe emotionale Wellen.

„Jedes Ding hat drei Seiten. Eine positive, eine negative und eine komische.“ – Karl Valentin


Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • BFH-Urteil vom 07.02.2018 (XI R 17/17): Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“, unabhängig vom ausführenden Unternehmen.

  • BMF-Schreiben vom 04.02.2021: Übergangsregelung bis 31.12.2020, praktisch bis 31.05.2021 gültig.

  • Regelungen in Bayern:

    1. Kommunalregie: ermäßigter Steuersatz bei Eigenleistung; Bauunternehmen im Innenverhältnis voller Steuersatz.

    2. Anliegerregie: Bauunternehmen wendet ermäßigten Steuersatz an.

    3. Öffentlicher Straßengrund: ermäßigter Steuersatz nur für den Wasserversorger; restliche Leitungen in Anliegerregie.

    4. Mehrspartenanschlüsse: Einheitliche komplexe Leistung → Regelsteuersatz.

  • Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Abschnitt 3.10 UStAE, BFH und EuGH-Rechtsprechung).


Forstwirtschaft

von Alfred Hegele, Steuerberater

  • Neuregelung § 24 UStG ab 01.01.2022: Pauschaler Steuersatz von 5,5 % darf nicht mehr angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens > 600.000 € beträgt.

  • Gesamtumsatz umfasst alle unternehmerischen Tätigkeiten, nicht nur die forstwirtschaftlichen Einnahmen.

  • Kommunen könnten daher bereits ab 01.01.2022 betroffen sein.


Zusammenfassung und Hinweise:

  • Corona-Impfzentren: unentgeltliche Raumüberlassung meist steuerfrei, Billigkeitsregelung beachten.

  • Kurortgemeinden: Vorsteuerabzug entfällt für öffentlich-rechtlich gewidmete Flächen.

  • Hauswasseranschlüsse: Einheitliche Leistungen ggf. voller Steuersatz, Übergangsregelung beachten.

  • Forstwirtschaft: Pauschalsteuersatz nur bis 600.000 € Gesamtumsatz, ab 2022 strenger.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite www.kst-gmbh.de oder im ausführlichen Newsletter unter Downloads:

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